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Hilfe

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Opferhilfegesetz

Das Opferhilfegesetz (OHG) von 1993 will, dass dem Opfer bei der Bewältigung möglichst aller Folgen einer Straftat geholfen wird. Sexuelle Übergriffe bei Kindern und Jugendlichen berechtigen Opfer und Eltern zur Inanspruchnahme solcher Hilfe.

Ein Opfer hat
  • Anspruch auf Beratung und Betreuung nach der Straftat
  • Besondere Rechte im Strafverfahren
  • Anspruch auf finanzielle Hilfe unter bestimmten Voraussetzungen
Die Beratungsstellen leisten psychologische, soziale und materielle Hilfe. Aber auch einfache juristische Fragen werden geklärt. Zudem werden Fachpersonen wie z.B. eine Therapeutin oder ein Anwalt vermittelt.

Konkret helfen die Beratungsstellen bei Fragen wie beispielsweise:
  • Wie können Eltern reagieren, wenn sie einen sexuellen Übergriff bei ihrem Kind vermuten?
  • Soll Strafanzeige erstattet werden? Wo muss sie gemacht werden?
  • Wer übernimmt die Kosten für therapeutische und anwaltliche Hilfe nach einer Straftat?
  • Wie findet ein Opfer eine geeignete Therapeutin bzw. Anwältin?
  • Wie läuft das Strafverfahren und was kann dabei auf das Opfer zukommen?
  • Welches sind die Rechte des Opfers im Strafverfahren?
  • Wie kann ein Dritter einem Opfer helfen?
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Beratungsstelle unterstehen der Schweigepflicht. Ihre Beratung ist absolut vertraulich und auch anonym möglich. Die von den Beratungsstellen geleistete Hilfe ist kostenlos. Wenn die Beratungsstellen Hilfe vermitteln oder wenn jemand Hilfe auf eigene Initiative sucht, übernimmt die Opferhilfe unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten.

Weitere Beratungsstellen

In jedem Kanton und in allen grösseren Städten gibt es Beratungsstellen, die auf Fragen im Bereich Jugendschutz spezialisiert sind. Diese helfen bei Erziehungsfragen und bei Problemen mit Kindern und Jugendlichen. Auch für Sexualopfer bieten verschiedene Stellen Beratung und Begleitung an, wie beispielsweise die Frauenberatungsstellen.

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